Damit Sie sich einfacher über Konsumgüter informieren können, haben wir diese Rubrik neu geschaffen. Hier veröffentlichen wir
wichtiges und interessantes aus dem täglichen Leben. Unter anderem Test von Produkten.
13 Januar 2016
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bisherige Darstellung der Überschussbeteiligung in den Riester-Verträgen der Allianz Lebensversicherung intransparent ist und zwei Teilklauseln für unwirksam erklärt. Damit ist ein langer Klageweg der Verbraucherschützer von Erfolg gekrönt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) wecken die vom Bund der Versicherten e. V. und der Verbraucherzentrale Hamburg e. V. beanstandeten Textstellen:
„Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….“ und
„Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit .. 50 Prozent ..).“
bei den Versicherungskunden die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. Der BGH kritisiert, dass es nicht ausreichend deutlich wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 Euro) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind.
Große Anzahl an Verträgen von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen
Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss könne der durchschnittliche Versicherungskunde, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Das erschließe sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und – bei sogenannten Grundbausteinen – bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Nachteilsrisiko muss aufgezeigt werden
Der BGH betonte, dass es für seine Entscheidung maßgeblich gewesen sei, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren.
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlange, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält nach Ansicht des Gerichts deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Ein Versicherer habe daher die Pflicht, den Versicherungskunden das Nachteilsrisiko – mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wirtschaftlich wiegen – aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.
BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az.: IV ZR 38/14, Pressemitteilung vom 13.01.2015
Verbraucherschützer kündigen an, genau hinzuschauen
Der Bund der Versicherten hat bereits angekündigt bei den neuartigen Tarifen mit eingeschränkten Garantien die Überschussregeln genau prüfen zu wollen. Es wird befürchtet, dass bei den außerordentlich komplizierten Tarifen keine transparente Darstellung der Überschussbeteiligung erfolgen wird.
Die Schutzgemeinschaft für Verbraucher und Sparer e.V. wird sich künftig auch diesem Thema verstärkt annehmen und Tarife genau unter die Lupe nehmen. Die Ergebnisse werden natürlich veröffentlicht.
04. Dezember 2015
Die EZB hat den Einlagensatz von minus 0,2 auf minus 0,3 Prozent gesenkt. Damit wird es für Banken noch teurer, überschüssiges Geld bei der Zentralbank zu parken.
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Strafzins für Bankeinlagen erhöht. Statt 0,2 Prozent müssen Banken künftig 0,3 Prozent Zinsen zahlen, wenn sie Geld bei der EZB parken. Das entschied der EZB-Rat am Donnerstag in Frankfurt. Der Leitzins, zu dem sich Banken Geld bei der EZB leihen können, bleibt dagegen auf dem Rekordtief von 0,05 Prozent.
In normalen Zeiten bekommen Geschäftsbanken von der EZB Zinsen für überschüssiges Geld, das sie über Nacht bei der Notenbank parken. Doch im Zuge der Eurokrise senkte die EZB im Sommer 2012 den sogenannten Einlagenzins zunächst auf null Prozent. Im Juni 2014 legten sie nach und senkten den Satz auf minus 0,1, drei Monate später sogar auf minus 0,2 Prozent. Seither müssen die Kreditinstitute also Strafzinsen zahlen, wenn sie Geld bei der EZB unterbringen.
Mit den Strafzinsen wollen die Währungshüter die Banken dazu zwingen, überschüssiges Geld als Kredite an Unternehmen und Verbraucher auszugeben, statt es zu bunkern. So soll die Wirtschaft besser in Schwung kommen - und letztlich sollen so auch die Preise wieder steigen.
Bisher haben aber weder der Strafzins noch das groß angelegte Anleihekaufprogramm der EZB viel gebracht. Die Inflation in der Eurozone lag nach neuesten Daten im November bei gerade einmal 0,1 Prozent, in Deutschland waren es 0,4 Prozent. Ziel der EZB ist eigentlich ein Wert knapp unter zwei Prozent für die Eurozone. Allerdings ist dieser Prozentsatz ermittelt aus dem sogenannten Warenkorb. Also einschließlich Dingen die Sie vielleicht nur alle 3-5 Jahre anschaffen. Computer, Fernseher usw. Diese Geräte werden immer günstiger bei besserer Leistung. Bei den Dingen des täglichen Lebens – Lebensmittel, Strom, Gas, Porto usw., gibt es Preissteigerungen von 5-10 %. Diese Kosten treffen Sie unter Umständen täglich.
Auch der Aufschwung ist bisher nur schwach zu spüren. Im dritten Quartal wuchs die Wirtschaft in der Eurozone um 0,3 Prozent. Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin ungewöhnlich hoch.
03. Dezember 2015
BGH entscheidet: Im Himbeertee müssen auch Himbeeren drin sein
So entschied aktuell der BGH ( Bundesgerichtshof ) in Karlsruhe in einem Urteil. Es reiche nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau
aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber etwas anderes suggeriere. In der Rechtsstreit ging es um einen bereits 2012 aus dem Regal genommenen Früchtetee. Auf der Verpackung war der
Hinweis, dass nur natürliche Zutaten verwendet werden und es waren unter anderem Himbeeren und Vanille abgebildet. Im Tee selbst waren nicht einmal annähernd Spuren von Himbeeren und Vanille zu
ermitteln.
Verbraucher werden nur all zu oft von den Herstellern getäuscht. Gut dass wieder einmal ein Urteil zugunsten der Verbraucher
gesprochen wurde.
22. 10.2015
Toyota ruft Millionen Autos zurück
Brandgefahr wegen defekten Fensterhebern!
Der japanische Autohersteller Toyota muss erneut massenweise Autos in die Werkstätten zurückrufen. Toyota teilt mit, dass weltweit 6,5 Millionen Autos betroffen sind. Ursache ei ein Defekt bei einem Modul für elektrische Fensterheber.
Von den 65 Millionen Autos sind in Europa 1,2 Millionen betroffen. Wie viele Fahrzeuge in Deutschland betroffen sind, konnte Toyota zur Zeit nicht sagen. Die betroffenen Eigentümer erhalten Post vom Kraftfahrtbundesamt.
Preise für Weihnachtsbäume steigen kaum
Die Verbraucher in Deutschland müssen dieses Jahr kaum tiefer in Tasche greifen als im vergangen Jahr. "Die Preise werden stabil
bleiben", so Bernd Oelkers, der Vorsitzende des Bundesverbandes Weihnachtsbaumerzeuger.
Für die Nordmanntannen - beliebtester Christbaum in Deutschland - rechnet Oelkers mit 20 € - 22 € pro Meter, Blaufichten wprden voraussichtlich für
11 € - 13 € zu haben sein.
Lego gehen vor Weihnachten die Klötzchen aus
Der dänische Spielwarenhersteller Lego hinkt mit seiner Produktion der großen Nachfrage nach den beliebten Klötzchen hinterher.
Einige neue Bestellungen könnten deshalb womöglich vor Weihnachten nicht mehr ausgeliefert werden. So ein Lego Sprecher in Kopenhagen. Der Grund sei die phänomenale Nachfrage im ersten Halbjahr.
2015 geht Lego von einem Rekordgewinn aus.
Falls Sie Spielzeug von Lege verschenken wollen, sollten Sie nicht allzu lange mit dem Kauf warten. Wäre doch schade, wenn das
Christkind die Wünsche nicht erfüllen kann.
02.10.2015
Stiftung Warentest hat aktuelle grüne Tees getestet. Vor rund einem Jahr überraschten die Schadstofffunde im schwarzen Tee. Jetzt steht fest: Auch grüner Tee ist mit gesundheitlich
bedenklichen Stoffen belastet. Die Tester haben 25 Produkte – lose, in Beuteln und Kapseln – auf Schadstoffe untersucht (Preise: 87 Cent bis 83 Euro je 100 Gramm). Laut Stiftung Warentest sind
einige so stark belastet, dass sie auf Dauer die Gesundheit gefährden können. Nur 5 Grüntees enthalten so wenig von den unerwünschten Substanzen, dass sie gut
abschneiden.
Auf verschiedene Schadstoffe geprüft
Das Gleiche in Grün: Vor einem Jahr fand die Stiftung Warentest in jedem getesteten Schwarztee kritische Substanzen – in sehr geringen bis hohen Mengen. Der aktuelle Test von grünem Tee kommt zum gleichen Ergebnis. Die Tester haben 25 Grüntees (darunter 9 Bioprodukte) ausschließlich auf Schadstoffe untersucht. Keiner ist frei von unerwünschten Substanzen. 7 sind so stark belastet, dass sie mangelhaft abschneiden.
Für 7 weitere reicht es nur zur Note ausreichend. Eine akute Gesundheitsgefahr besteht zwar nicht. Für Teetrinker lässt sich aber langfristig ein Gesundheitsrisiko durch einige der Schadstoffe nicht ausschließen. Der Test zeigt auch, dass sich hohe Schadstoffgehalte in Tee vermeiden lassen. Denn 5 Produkte – darunter 3 Tees im Beutel, 1 Kapseltee und 1 Matcha – schneiden gut ab. Die besten losen Tees sind befriedigend.
Anbauen, Ernten, Trocknen, Lagern, Transportieren, Verpacken – mit jedem Produktionsschritt können Schadstoffe in den Tee gelangen. Wie riskant sie letztlich sind, hängt bei Tee davon ab, wie viel von den Stoffen im Aufguss landet. Besonders auffällig im Test sind die potenziell krebserregenden Substanzen Pyrrolizidinalkaloide und Anthrachinon. Pyrrolizidinalkaloide können nach Auffassung des Bundesinstituts für Risikobewertung vollständig übergehen. Anthrachinon geht zu etwa einem Drittel in den Aufguss über, wie wir in Stichproben beim Schwarzteetest ermittelten. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder Mineralölbestandteile landen aber praktisch nicht im üblichen Teeaufguss, zeigen unsere Laborprüfungen.
Anders sieht es bei Matcha-Tee aus: Er wird nicht aufgebrüht, sondern aus Grünteepulver angerührt. Die schlecht wasserlöslichen PAK und Mineralölbestandteile werden vollständig mitgetrunken. Die zwei Matcha-Tees im Test haben die Tester in diesen Prüfpunkten deshalb strenger bewertet als die anderen Grüntees. Einer davon gehört trotz strengerer Bewertung zu den besten Tees im Test.
Einer der schlechtesten Tees im Schadstofftest ist der lose chinesische Special Gunpowder G 601 aus dem Asialaden. Die Tester fanden höhere Rückstände von einem Pflanzenschutzmittel als
zulässig. Da der gesetzliche Höchstgehalt überschritten ist, hätte der Tee nicht verkauft werden dürfen. Gefährlich für die Gesundheit ist dieser Fund aber nicht – selbst wenn alles von
dem Stoff in den Teeaufguss übergehen würde.